Statutes

GeoIT.org is the Association for Geoinformatics, GeoIT and Navigation e.V. The association members are from several geoIT-related disciplines. Major worldwide industrial players are member together with universities. We all share the same idea of GeoIT in GeoIoT, mobile computing with location based apps (LBA), Internet with geospatial infrastructures like Google/HERE/skobbler/OpenStreetMap and in general geodata.

The association is registered in Berlin and therefore the statutes are defined in German.

Association Registery / Vereinsregister: Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg VR35911 B

Satzung (Fassung vom 06. September 2016 mit Corrigendum 2.0.2)


Vereinssatzung

Gesellschaft für Geoinformatik, GeoIT und Navigation e.V.

Association for Geoinformatics, GeoIT and Navigation
(Kurzform: “GeoIT.org”)

 

I Allgemeines

§ 1 Rechtsform der Gesellschaft

Die Gesellschaft für Geoinformatik, GeoIT und Navigation e.V. ist ein eingetragener Verein und hat ihren Sitz in Berlin. Sie soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck der Gesellschaft

Der Verein fördert Forschung und Entwicklung, Experimente, technische  Abstimmungen, Vernetzung und Ausbildung auf dem Gebiet der Geoinformatik, der GeoIT und der Navigation. Neben den anderen Grundfragen spielt die Dimension „Wo?“ eine wichtige Rolle. Durch die zunehmende und mögliche Automatisierbarkeit der Ortung und der Navigation über die Digitalisierung können erhebliche Mehrwerte geschaffen werden. Gleichzeitig sind GeoIT-bezogene Spezifikationen, Standards und Komponenten und Verfahren notwendig. Dies gilt für industrielle Maßstäbe wie auch für Neugründungen. Die manuelle, halbautomatische und vollautomatische Navigation ermöglicht zunehmend neue Produkte. Diesen wissenschaftlichen, technischen und gesellschaftlich relevanten lokalen und globalen Entwicklungen widmet die Gesellschaft ihre Aktivitäten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

§ 3 Mittel zum Erreichen des Vereinszweckes

Der Zweck des Vereins soll beispielsweise aber nicht ausschließlich durch folgende Mittel erreicht werden:

  • Unterstützung und Initiierung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten
  • Durchführung von Tagungen, Fachgesprächen
  • Abhalten von fachwissenschaftlichen und aufklärenden Vorträgen, Experimenten
  • Projekte
  • Beschaffung und Weitergabe von technologischen Geräten
  • Teilnahme an Konferenzen
  • Einrichtung und Unterstützung von fachspezifischen Arbeitskreisen
  • Unterstützung von fachrelevanten Veranstaltungen
  • Anregungen zur Förderung der Ausbildung an den wissenschaftlichen und technischen Ausbildungsstätten;
  • Korporative Mitgliedschaft in anderen Organisationen und in Anwendungsfelder
  • Vergabe von Auszeichnungen und Ehrenpreise

 

II Mitgliedschaft

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitglieder sind entweder persönliche oder juristische Mitglieder. Mitglied können alle Interessierten, Fachleute und Freunde der Geoinformatik, GeoIT und der Navigation sowie juristische Rechtspersonen in diesem Umfeld werden.

(2)  Wer Mitglied werden will, hat seine Aufnahme schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der seinen Beschluss dem Antragsteller bekannt gibt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Gründe für seine Entscheidung bekannt zu geben.

(3)  Bei einem Mitglied, das mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als ein Jahr im Rückstand ist, ruhen die Verpflichtungen der Gesellschaft.

(4)  Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um die Geoinformatik, GeoIT und Navigation oder dieser Gesellschaft erworben haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung durch den Präsidenten des Vereins zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen sämtliche Mitgliedsrechte, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Ferner kann die Mitgliederversammlung einen Ehrenpräsidenten der Gesellschaft bestimmen.

(5)  Einzelne Persönlichkeiten, auf deren Zugehörigkeit zur Gesellschaft für Geoinformatik, GeoIT und Navigation Wert gelegt wird, können vom Vorstand um Annahme der Mitgliedschaft gebeten werden. Sie werden bei ihrer Zustimmung Mitglied des Vereins und können vom Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt bei freiwilligen Austritt. Dieser muss dem Präsidenten des Vereins schriftlich oder (digital) schriftlich erklärt werden.

(2)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen der Gesellschaft schädigt oder ihren Interessen entgegen arbeitet. Dem Auszuschließenden ist befristete Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

(3)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Streichen aus der Liste des Vereins. Die Streichung kann durch den Vorstand des Vereins erfolgen, wenn das Mitglied zwei Jahre hindurch seinen Zahlungsverpflichtungen weder genügt, noch einen begründeten Antrag auf Stundung oder Herabsetzung seiner Verpflichtungen eingereicht hat. In begründeten Fällen kann der Präsident den Wiedereintritt in den Verein genehmigen. Mit Austritt, Ausschluss oder Streichung erlischt jeder Anspruch aus der Mitgliedschaft, insbesondere jedes Recht auf das Vermögen des Vereins, dagegen erlischt nicht die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge.

§ 6 Finanzierung

(1)  Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Erlöse durch Veranstaltungen und Projekte.

(2)  Die Mitgliedsbeiträge sind bestimmt zur Bestreitung der Kosten, die aus der Tätigkeit des Vereins gemäß § 3 und aus der Geschäftsordnung erwachsen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann auf begründeten Antrag Beiträge ermäßigen oder stunden. Die Regelfälle sind Bankeinzug bei persönlichen Mitgliedern und Rechnungsstellung bei juristischen Personen. Die persönlichen Mitglieder sind verpflichtet für Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen ein Lastschriftverfahren einzurichten und für Kostendeckung des eigenen Kontos zu sorgen. Der Einzug der Mitgliedsbeiträge erfolgt im Januar eines Kalenderjahres.

 

III Vorstand, Geschäftsführung

 

§ 7 Vorstand

(1)    Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus

  • dem Präsidenten,
  • dem oder den Vizepräsidenten,
  • dem Schatzmeister

(2)    Sie sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand wählt auf Vorschlag des Präsidenten einen der Vizepräsidenten zum ersten Vizepräsidenten. Die Gesellschaft für Geoinformatik, GeoIT und Navigation kann  durch jedes Vorstandsmitglied nach außen vertreten werden. Nach Bedarf können Beiräte bestellt werden. Bei Abstimmungen im Vorstand mit Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

(3)    Der Präsident und auf seinen Vorschlag die Vizepräsidenten, der Schatzmeister sowie die Beiräte werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Wird während der laufenden Amtszeit die Stelle eines Vorstandsmitgliedes frei und beträgt die Anzahl der verbleibenden Vorstände weniger als drei, so haben der Präsident oder die Vizepräsidenten sie bis zur Mitgliederversammlung neu zu besetzen.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Gehälter, Werkverträge, Mieten, Auslagenersatz (z.B. bei Reisen) und Betriebsmittel für die Geschäftsstelle sind an Mitglieder oder Dritte möglich und können vom Vorstand festgelegt werden.

§ 8 Kassenprüfer

Für die Amtszeit des Vorstandes hat die Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer zu bestellen, ohne dem Bericht nicht über die Entlastung des Vorstandes entschieden werden kann.

 

§ 9 Geschäftsführung

(1)  Der Präsident bestimmt die Geschäftseinteilung des Vorstandes nach Anhören der übrigen Vorstandsmitglieder. Verträge, Urkunden und andere rechtsverbindliche Schriftstücke werden vom Präsidenten oder vom ersten Vizepräsidenten gezeichnet. Laufenden Schriftwechsel, den ein Vorstandsmitglied gemäß der Geschäftseinteilung zu führen hat, zeichnet er selbständig mit seinem Namen.

(2)  Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten oder, falls dieser verhindert ist, vom ersten Vizepräsidenten einberufen. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung entsprechend. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

(3) Der Präsident erhält zur Unterstützung eine Geschäftsstelle, die räumlich und personell den Möglichkeiten und Bedarfen der Gesellschaft entspricht.

(4) Die schriftliche Kommunikation erfolgt in der Regel digital. Neben einer physikalischen Teilnahme ist auch eine digitale Zuschaltungen möglich. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegeben Anschrift oder E-Mail Adresse gerichtet und abgesendet sind. Es obliegt dem Mitglied die Kontaktdaten aktuell zu halten.

(5)  Die Arbeitssprachen sind Englisch und Deutsch.

 

IV Mitgliederversammlung

§ 10 Einberufung, Tagesordnung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in der Regel zwei Jahre, spätestens noch im Laufe des dritten Jahres seit der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten. Außerdem kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn ihm dies notwendig erscheint. Auf Antrag von mindestens anteilig eines Zehntels der Mitglieder, aber mindestens drei, muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen acht Wochen einberufen. Ort und Zeit sowie Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind sämtlichen Mitgliedern spätestens drei Wochen vorher durch besondere schriftliche Einladung mitzuteilen.

(2) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

  1. Geschäftsbericht des Vorstandes,
  2. Geschäftsbericht des Schatzmeisters,
  3. Bericht der Kassenprüfer,
  4. Entlastung des Vorstandes,
  5. Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes,
  6. Wahl der Kassenprüfer.

(3)  Anträge, die auf einer Mitgliederversammlung besprochen werden sollen, sind dem Präsidenten spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich mitzuteilen. In Ausnahmefällen können verspätet oder während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge im Einverständnis mit der Mitgliederversammlung beraten und möglicherweise beschlossen werden.

(4)  Außer den genannten Punkten der Tagesordnung bleiben der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten:

Beschlüsse über

  • Höhe der Beiträge
  • Satzungsänderungen
  • Wahl des Ehrenpräsidenten und der Ehrenmitglieder
  • wichtige Angelegenheiten, die den Bestand des Vereins berühren und Sonstiges.

 

§ 11 Beschlussfassung und Stimmen

(1)  Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme von Satzungsänderungen sowie der Wahl des Ehrenpräsidenten und der Ehrenmitglieder, für die wenigstens eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nötig ist.

(2)  Die stimmberechtigten juristischen und persönlichen Mitglieder haben unterschiedliche Stimmenanteile, die durch die Relation der Mitgliedsbeitragssätze entsteht. Diese sind durch Kategorien festgelegt und damit in folgender Weise vereinfacht:

  • Persönliche (und damit auch studentische) Mitglieder haben eine Stimme
  • Kooperative Mitglieder haben zwei Stimmen
  • Kooperative Mitglieder die mindestens den 15-fachen Mitgliedsbeitrag wie persönliche Mitglieder zahlen haben drei Stimmen

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

 

§ 12 Ablauf

(1)  Der Präsident der Gesellschaft leitet die Mitgliederversammlung. Er kann wichtige Beschlüsse vom Vorstand zu ernennenden Ausschüssen zur Vorberatung übertragen und hat von dem Ergebnis dieser Vorbereitung den Mitgliedern vor oder in der Mitgliederversammlung Kenntnis zu geben.

(2)  Während der Neuwahl des Präsidenten übernimmt ein vom Vorstand vorgeschlagenes, von der Versammlung bestätigtes Mitglied die Leitung der Wahlhandlung.

(3) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung fertigt ein vom Vorstand bestimmter Protokollführer eine Niederschrift an, die von ihm und dem Präsidenten zu zeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

 

§ 13 Jahrestagung

Es ist anzustreben, dass jährlich eine forschungs- und entwicklungstechnische Jahrestagung durchgeführt wird. Die Mitgliederversammlungen sollen im Rahmen der Jahrestagungen durchgeführt werden.

 

§ 14 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ordnungsgemäß hierzu einberufenen Mitgliederversammlung durch Beschluss von mindestens 3/4 der von stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen erfolgen.

(2) Die letzte Mitgliederversammlung legt die Verwendung des Restvermögens des Vereins fest. Die Übertragung des Restvermögens auf die Mitglieder wird ausgeschlossen und es erfolgt diese an eine als gemeinnützig anerkannte steuerlich geförderte Körperschaft.

§ 15 Salvatorische Klausel

Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten, oder diese Satzung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.